KI-generiertes BildVisumfreie Einreise nach Deutschland: Ab wann darf man arbeiten?
Staatsangehörige bestimmter Länder können ohne Visum nach Deutschland einreisen, auch wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung planen. Dabei kommt es jedoch häufig zu einem wichtigen Missverständnis: Die visumfreie Einreise beinhaltet nicht automatisch die Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten.
Wer ohne Visum einreist, muss in der Regel warten, bis die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Allein die Antragstellung reicht nicht aus.
Kurz erklärt: Visumfreie Einreise und Arbeitsbeginn
- Bestimmte Staatsangehörige dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.
- Während des visumfreien Aufenthalts dürfen sie grundsätzlich noch nicht arbeiten.
- Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Beschäftigungsberechtigung vorliegt.
- Wer unmittelbar nach der Einreise arbeiten muss, sollte vor der Reise das passende Arbeitsvisum für Deutschland beantragen.
Aus welchen Ländern ist die visumfreie Einreise zum Arbeitsaufenthalt möglich?
Nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung dürfen Staatsangehörige der folgenden Länder visumfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea (Südkorea)
- Vereinigtes Königreich
- Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Der erforderliche Aufenthaltstitel muss grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
Beinhaltet die visumfreie Einreise eine Arbeitserlaubnis?
Nein. Die Erlaubnis zur Einreise und die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme sind zwei unterschiedliche Dinge.
Bis ein Aufenthaltstitel mit der entsprechenden Berechtigung erteilt wurde, darf die Person grundsätzlich keine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Das gilt auch, wenn:
- bereits ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde
- der Arbeitgeber mit einem sofortigen Arbeitsbeginn rechnet
- der Antrag auf den Aufenthaltstitel bereits gestellt wurde
- eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt
Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann das Visumverfahren beschleunigen. Sie ist jedoch keine Arbeitserlaubnis und erlaubt allein keinen Arbeitsbeginn. Die endgültige Berechtigung zur Beschäftigung muss durch die deutsche Auslandsvertretung oder die zuständige Ausländerbehörde erteilt werden.
Warum kann der Aufenthaltstitelantrag den Arbeitsbeginn verzögern?
Die Beantragung in Deutschland wirkt zunächst einfacher, weil kein Visumtermin bei einer deutschen Auslandsvertretung notwendig ist. In der Praxis können die Terminvergabe und Bearbeitung bei der örtlichen Ausländerbehörde jedoch mehrere Wochen oder sogar Monate dauern.
Bei rechtzeitiger Antragstellung bleibt der Aufenthalt grundsätzlich erlaubt. Ohne Beschäftigungsberechtigung darf der Mitarbeiter aber noch nicht arbeiten. Das kann zu folgenden Problemen führen:
- verspäteter Arbeitsbeginn
- zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber
- Unsicherheit für den Mitarbeiter und seine Familie
- Schwierigkeiten bei der Projekt- und Relocation-Planung
Wann ist ein Arbeitsvisum vor der Einreise die bessere Lösung?
Wenn der Mitarbeiter kurz nach seiner Ankunft in Deutschland mit der Arbeit beginnen soll, ist die vorherige Beantragung des passenden Arbeitsvisums in der Regel der sicherere Weg.
Aus dem erteilten Visum muss eindeutig hervorgehen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Der Mitarbeiter kann dann im Rahmen der im Visum genannten Berechtigung arbeiten und nach der Einreise den elektronischen Aufenthaltstitel beantragen.
Vor dem ersten Arbeitstag sollten die Angaben und eventuellen Einschränkungen im Visum immer genau geprüft werden.
Häufige Fehler bei Einreise und Arbeitsaufnahme
- davon ausgehen, dass die visumfreie Einreise automatisch zum Arbeiten berechtigt
- mit der Arbeit beginnen, weil der Antrag auf den Aufenthaltstitel bereits gestellt wurde
- die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitserlaubnis betrachten
- die Reise buchen, bevor geklärt wurde, ob ein sofortiger Arbeitsbeginn erforderlich ist
- die Wartezeiten bei der zuständigen Ausländerbehörde unterschätzen
Fazit
Die visumfreie Einreise kann den Umzug nach Deutschland vereinfachen. Sie erlaubt jedoch grundsätzlich keinen sofortigen Arbeitsbeginn. Staatsangehörige der genannten Länder können ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen, müssen aber warten, bis die Beschäftigung offiziell genehmigt wurde.
Soll der Mitarbeiter direkt nach seiner Ankunft arbeiten, sollte das passende Arbeitsvisum bereits vor der Einreise beantragt werden.
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Die Planung sollte beginnen, bevor das Einreisedatum festgelegt wird. ProExpat unterstützt internationale Fachkräfte und Arbeitgeber beim Visum- und Aufenthaltsverfahren, bei der Kommunikation mit den Behörden und bei den praktischen Schritten der Relocation in Düsseldorf und Umgebung.
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Offizielle Quelle: § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Diese Informationen sind allgemeiner Natur. Das richtige Einreise- und Aufenthaltsverfahren hängt immer vom Einzelfall und von der vorgesehenen Beschäftigung ab.
